Das Loxikon von Logivest
Stellplätze
Werden Anlagen errichtet, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind Stellplätze ausreichender Anzahl herzustellen, vgl. z.B. Art. 47 Bayrischer Bauordnung (BayBO) Von der Stellplatzpflicht werden alle baulichen Anlagen erfasst, die nach ihrer Art, Zwecksbestimmung oder Nutzung Ziel und/oder Ausgangspunkt für Kraftfahrzeuge sein können. Ein Unterschied zwischen Personen und Lastfahrzeugen wird dabei nicht gemacht. Daher kann auch die Errichtung einer Logistikimmobilie die Pflicht nach sich ziehen, ausreichend Stellplätze bereitzustellen. Die Menge der bereitzustellenden Stellplätze richtet sich üblicherweise danach, wie hoch der objektive Bedarf der baulichen Anlage ist. Bei einer Logistikimmobilie sind auch die Personenkraftfahrzeuge der angestellten Mitarbeiter zu berücksichtigen.